OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.06.2016
18 UF 51/16
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 268/13

Abtrennung des Scheidungsverfahrens aus dem Scheidungsverbund wegen unzumutbarer HärteVoraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund zum Zwecke zeitnaher Durchführung des ScheidungsverfahrensBegriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 18 UF 51/16

DRsp Nr. 2017/3478

Abtrennung des Scheidungsverfahrens aus dem Scheidungsverbund wegen unzumutbarer Härte Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache aus dem Scheidungsverbund zum Zwecke zeitnaher Durchführung des Scheidungsverfahrens Begriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

Eine unzumutbare Härte i.S. von § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG liegt vor, wenn bei einer bis zur Trennung nur rund vierjährigen Ehe das Scheidungsverfahren inzwischen über drei Jahre gedauert hat und einer der Ehegatten durch das Verhalten des anderen in hohem Maße gesundheitlich und psychisch belastet ist. Dabei führt die Abwägung der Interessen des einen Antragsgegners bei einem Fortgang des Scheidungsverfahrens im Hinblick auf das bisherige Verhalten des anderen Ehegatten mit dessen Interessen auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen jedenfalls dann zu einer Abtrennung der Folgesache und zum Fortgang des Scheidungsverfahrens, wenn der andere Ehegatte das Ende der Ehe durch ein außereheliches Verhältnis herbeigeführt hat, im Anschluss daran Straftaten zu Lasten des anderen Ehegatten begangen hat und das Verfahren nunmehr durch Geltendmachung zahlreicher Ansprüche verzögert hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22.12.2015 - 12 F 268/13 - wird

zurückgewiesen.

2. 3.