OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2013
2 UF 150/13
Normen:
§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG; §§ 14 Abs. 1 u. 4, 42, 45 Abs. 1, 47 Abs. 4 S. 1 u. Abs. 5 VersAusglG; 253 Abs 2 HGB;
Fundstellen:
FuR 2014, 429
Vorinstanzen:
AG Marl, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 382/09

Abtrennung einer Folgesache vom Verbund zur Ermöglichung der Eingehung einer neuen Ehe

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 2 UF 150/13

DRsp Nr. 2014/2688

Abtrennung einer Folgesache vom Verbund zur Ermöglichung der Eingehung einer neuen Ehe

1. Bei der Entscheidung über die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund gem. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG ist im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen auch eine ernstlich beabsichtigte neue Eheschließung des Antragstellers mit seiner Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat, zu berücksichtigen.2. Legt ein Versorgungsträger seiner Auskunft hinsichtlich der externen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung den aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssatz zu Grunde, so gebietet allein der Umstand, dass die tatsächlich auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zinsen deutlich geringer sein können, eine Korrektur nach § 42 VersAusglG nicht; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insofern nicht (a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2012 - II - 12 UF 207/10 - FamRZ 2012, 1306).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 24.05.2013 erlassene Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N abgeändert und im Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt - Ziffer 3 des Beschlusses - wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin Nachscheidungsunterhalt ab Januar 2014 in Höhe von 635,00 € monatlich zu zahlen.

Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.