OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.08.2000
2 WF 44/00
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 2 Satz 3 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 Satz 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 623 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 649
OLGReport-Zweibrücken 2001, 222
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 436/99

Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 2 WF 44/00

DRsp Nr. 2000/9592

Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund

»Bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens tritt der Verbund mit einer Folgesache im Sinne von § 623 Abs. 2 ZPO (hier: Umgangsrecht) von Amts wegen ein; auch bei einem dahin gerichteten Antrag einer Partei bedarf es dann zur Fortsetzung des Verfahrens als selbständige Familiensache einer ausdrücklichen Abtrennungsentscheidung des Gerichts. Fehlt eine solche Abtrennungsentscheidung, bestimmt sich der Streitwert nach § 12 GKG

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 2 Satz 3 ; GKG (2004) § 48 Abs. 2 Satz 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 623 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit der erkennbar eigenen Namens erhobenen Beschwerde erstrebt die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Wiederherstellung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts auf 5 000,-- DM. Den dahingehenden Streitwertbeschluss vom 20. Dezember 1999 hat der Familienrichter von Amts wegen auf 1 500,-- DM geändert, weil gleichzeitig das Scheidungsverfahren zwischen den Eltern des Kindes anhängig war.

Die hiergegen gerichtete, gemäß den §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG war der Erstrichter zur Änderung der Streitwertfestsetzung innerhalb der Sechs-Monats-Frist befugt.