OLG Bamberg - Beschluss vom 06.07.2017
7 UF 68/17
Normen:
FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 08.03.2017

Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund wegen Verfahrensverzögerungen durch den AntragsgegnerBegriff der außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 7 UF 68/17

DRsp Nr. 2019/2817

Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund wegen Verfahrensverzögerungen durch den Antragsgegner Begriff der außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG

Von einer durch die außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs bedingten unzumutbaren Härte für den Antragsteller im Scheidungsverfahren i.S. von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ist auszugehen, wenn dieser beabsichtigt, seine Lebensgefährtin, die der er seit drei Jahren zusammen lebt, zu heiraten, seine Lebenserwartung unsicher ist und sich das Scheidungsverbundverfahren letztlich auch aufgrund mangelnder Mitwirkung der Antragsgegnerin und der zögerlichen Anhängigmachung von weiteren Verbundsachen inzwischen mehr als drei Jahre hingezogen hat, ohne entscheidungsreif zu sein.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hof vom 08.03.2017 gemäß § 117 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 11.130,00 Euro festzusetzen.

2.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen ab Zustellung.

Normenkette:

FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;

Gründe

I.