Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hof vom 08.03.2017 gemäß § 117 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 11.130,00 Euro festzusetzen.
2.Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen ab Zustellung.
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