OLG Stuttgart - Urteil vom 21.08.2008
16 UF 65/08
Normen:
ZPO § 301; ZPO § 628 Nr. 4;
Fundstellen:
FF 2009, 87
FamRZ 2009, 64
FuR 2009, 232
NJW-RR 2009, 1157
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 486/05

Abtrennung von Scheidungsfolgesachen wegen langer Dauer des Scheidungsverfahrens

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 16 UF 65/08

DRsp Nr. 2009/24900

Abtrennung von Scheidungsfolgesachen wegen langer Dauer des Scheidungsverfahrens

Die Abtrennung von Scheidungsfolgesachen rechtfertigt sich nicht daraus, dass das Scheidungsverfahren bereits zwei Jahre und neun Monate dauert und der Ehemann seine Lebensgefährtin durch Heirat absichern will.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 05. März 2008

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Ravensburg

zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Streitwert der Berufung: 15.000 Euro

Normenkette:

ZPO § 301; ZPO § 628 Nr. 4;

Tatbestand

Der Antragsteller, geboren am 00.03.1946, und die Antragsgegnerin, geboren am 00.08.1946, haben am 00.05.1970 die Ehe geschlossen, aus der drei volljährige Kinder hervorgegangen sind. Der Antragsteller ist geschäftsführender Vorstand des ... mit einem monatlichen Einkommen von ca. 4.800,00 Euro. Der Antragssteller ist am 27.07.2004 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Er beabsichtigt, wieder zu heiraten.