Die klagende Stadt leistete für die Betreuung des Vaters der Beklagten in einem Pflegeheim von März 1989 bis zu seinem Tod am 6. März 1992 Sozialhilfe in Höhe von mehr als 50.000 DM. Sie fordert von der Beklagten gemäß § 528 BGB die Rückzahlung eines Geldbetrages von 47.000 DM, den die Beklagte am 14. August 1986 von ihrem Vater geschenkt erhalten hatte.
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