Die klagende Stadt (im folgenden: Klägerin) nimmt die Beklagte, eine Rechtsanwältin, aufgrund einer Abtretung auf Zahlung von 1.247, 28 DM nebst Zinsen in Anspruch.
Die Beklagte war im Jahre 1989 von einer Frau Gisela M. beauftragt worden, Unterhaltsansprüche gegen deren getrenntlebenden Ehemann geltend zu machen. In einem Schreiben vom 27. Juli 1989 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß Frau M. ab dem 12. Juli 1989 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (
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