BGH - Urteil vom 21.11.2006
VI ZR 115/05
Normen:
BGB § 254 § 844 Abs. 2 ; StVG § 9 § 17 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 200
DAR 2007, 201
FamRZ 2007, 385
MDR 2007, 399
NJW 2007, 506
NZV 2007, 190
VRS 112, 162
VersR 2007, 263
zfs 2007, 263
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 44/00
LG Braunschweig, vom 12.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2730/99

Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des Unterhaltsschadens bei Tötung des alleinverdienenden Vaters eines nichtehelichen Kindes

BGH, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VI ZR 115/05

DRsp Nr. 2007/365

Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des Unterhaltsschadens bei Tötung des alleinverdienenden Vaters eines nichtehelichen Kindes

»1. Zur Frage, wann das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis bei der Abwägung nach § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG zu berücksichtigen ist.2. Zum Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Ersatz seines Unterhaltsschadens nach Tötung des alleinverdienenden Vaters (hier: Fixkostenanteil).«

Normenkette:

BGB § 254 § 844 Abs. 2 ; StVG § 9 § 17 ;

Tatbestand:

Die am 4. Mai 1993 als nichteheliches Kind geborene Klägerin begehrt nach dem Tod ihres Vaters bei einem Verkehrsunfall am 17. April 1996 von den Beklagten Ersatz entgangenen Unterhalts und Beerdigungskosten.

Der Beklagte zu 2 ist Fahrer und Halter des an dem Unfall beteiligten PKW; die Beklagte zu 1 ist dessen Haftpflichtversicherer.

Der Beklagte zu 2 hat, ohne im Besitz einer Fahrererlaubnis zu sein, den außerorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegenden Vater der Klägerin bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Stoßstange am Kopf erfasst. Der Vater der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin ist seine Alleinerbin.

Die Klägerin räumt eine Mitverursachung des Unfalls durch ihren Vater ein, die sie mit lediglich 1/4 bewertet.