OLG München - Beschluss vom 17.08.2005
31 Wx 57/05
Normen:
BGB § 1769 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 261
OLGReport-München 2006, 17

Abwägung widerstreitender Interessen gegenüber eigenem Kind bei Annahme eines Volljährigen

OLG München, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 31 Wx 57/05

DRsp Nr. 2005/12844

Abwägung widerstreitender Interessen gegenüber eigenem Kind bei Annahme eines Volljährigen

»Die Würdigung, dass der Annahme eines Volljährigen überwiegende Interessen eines Kindes des Annehmenden entgegenstehen, kann nur nach Abwägung der beiderseitigen widerstreitenden Interessen getroffen werden.«

Normenkette:

BGB § 1769 ;

Sachverhalt:

Mit notarieller Urkunde vom 20.8.2003 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2, die Annahme der Beteiligten zu 2 als Kind der Beteiligten zu 1 auszusprechen. Die Beteiligte zu 1 ist eine Tante der Beteiligten zu 2. Die Annehmende ist 91 Jahre alt, seit 1990 verwitwet und hat einen 62-jährigen leiblichen Sohn, den Beteiligten zu 3. Die Anzunehmende ist seit 1990 verwitwet, ihre Tochter und ihre Mutter sind im Jahr 2002 verstorben. In dem Adoptionsantrag wird angegeben, dass zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 seit dem Tod der Mutter der Anzunehmenden im Jahr 2002 ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Der leibliche Sohn der Annehmenden, der Beteiligte zu 3, wandte sich gegen die Annahme der Beteiligten zu 2 als Kind seiner Mutter. Am 14.5.2003 erteilte die Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 2 mit notarieller Urkunde Generalvollmacht.