OLG Hamm - Beschluss vom 30.08.2005
1 UF 181/04
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1 § 1666a ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1476
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 14.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen F 172/03

Abwägung zwischen Erziehung des Kindes durch leibliche Eltern und Abwehr von Gefahren bei der Erziehung im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 1 UF 181/04

DRsp Nr. 2005/20146

Abwägung zwischen Erziehung des Kindes durch leibliche Eltern und Abwehr von Gefahren bei der Erziehung im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB

Im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB hat das Kind keinen "Anspruch auf Idealeltern", sondern das staatliche Wächteramt beschränkt sich auf die Abwehr von Gefahren. Die höhere Förderungskompetenz von Pflegeeltern oder anderer Einrichtungen muss gegenüber der leiblichen Vaterschaft bis zur Grenze der §§ 1666, 1666a BGB zurücktreten.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1 § 1666a ;

Entscheidungsgründe: