BVerfG - Beschluss vom 29.01.2010
1 BvR 374/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 713
JuS 2011, 90
NJW 2010, 2333
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 121/08
AG Stade, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 641/07

Abwägungskriterien zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entziehung des Sorgerechts; Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung i.R.e. Entziehung der Sorgerechts bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von den Eltern; Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge; Erheblichkeit der sozio-ökonomischen Verhältnisse der Eltern als allgemeines Lebensrisiko des Kindes für eine Entscheidung gem. § 1666 BGB

BVerfG, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 374/09

DRsp Nr. 2010/3999

Abwägungskriterien zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entziehung des Sorgerechts; Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG; Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung i.R.e. Entziehung der Sorgerechts bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von den Eltern; Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge; Erheblichkeit der sozio-ökonomischen Verhältnisse der Eltern als allgemeines Lebensrisiko des Kindes für eine Entscheidung gem. § 1666 BGB

Tenor

1

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Stade vom 8. Mai 2008 - 42 F 641/07 SO - und des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2008 - 18 UF 121/08 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die teilweise Entziehung des Sorgerechts für ihre Tochter.

1.

Die seit Oktober 2002 verheirateten Beschwerdeführer sind die Eltern der im Januar 2003 geborenen V. Das Mädchen leidet an einer Sprachentwicklungs- und Sprechstörung.

a)