FG Berlin - Urteil vom 09.03.2000
4 K 4412/97
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, 2, 3 ; AO § 8 § 9 ;

Abweichende Kindergeldbewilligungen verschiedener Dienststellen; Wohnsitz des studierenden Kindes

FG Berlin, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 4412/97

DRsp Nr. 2005/20297

Abweichende Kindergeldbewilligungen verschiedener Dienststellen; Wohnsitz des studierenden Kindes

Eine Kindergeldbewilligung der für den Stiefvater des Kindes zuständigen Dienststelle bindet nicht im Rechtsstreit des Kindesvaters mit dem für ihn zuständigen Arbeitsamt. (Rechtswidrige) Weisungen des Bundesamtes für Finanzen entfalten im finanzgerichtlichen Verfahren keine Wirkung.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, 2, 3 ; AO § 8 § 9 ;

Tatbestand: