BGH - Beschluss vom 17.03.2021
XII ZB 289/20
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1901;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1060
FuR 2021, 492
MDR 2021, 880
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 666 XVII L 4923
LG Hannover, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 24/20

Abweichung bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen aber demenzkranken Betreuten; Beurteilung der Geeignetheit eines Betreuers anhand der Fähigkeit die aus der Betreuung folgenden Anforderungen voraussichtlich zu erfüllen

BGH, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 289/20

DRsp Nr. 2021/6650

Abweichung bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen aber demenzkranken Betreuten; Beurteilung der Geeignetheit eines Betreuers anhand der Fähigkeit die aus der Betreuung folgenden Anforderungen voraussichtlich zu erfüllen

Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 553/17 - FamRZ 2018, 1192).

Der Wille des Betreuten in Bezug auf die Person des Betreuers kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft, etwa wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; BGB § 1901;

Gründe

I.