BGH - Beschluss vom 10.03.2021
XII ZB 174/20
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 799
FuR 2021, 372
MDR 2021, 686
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 470/15
LG Gera, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 358/19

Abweichung bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten; Eignung des Betreuers in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 174/20

DRsp Nr. 2021/5419

Abweichung bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten; Eignung des Betreuers in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden darf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 553/17 - FamRZ 2018, 1192).b) Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - XII ZB 181/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

1. Im Hinblick auf die Bestellung eines Betreuers kann der Wille des Betreuten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft.2. Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er sowohl fachlich als auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung qualifiziert ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 20. April 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.