OLG Oldenburg - Urteil vom 27.08.2009
14 UF 49/09
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 422/08

Abweisung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 14 UF 49/09

DRsp Nr. 2010/19062

Abweisung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten

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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Wilhelmshaven vom 04. Februar 2009 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Der am 17. Juli 1995 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten. Der Beklagte ist Kfz-Meister und war bis Ende 2007 als Inhaber eines Autohauses selbständig tätig. Nach Schließung des Betriebes aus wirtschaftlichen Gründen und einem erfolglosen Versuch, eine Autovermietung zu betreiben, bezieht er seit März 2008 Arbeitslosengeld II in Höhe von etwa 675 EUR. Ab April 2008 hat er die bis dahin freiwillig geleisteten Unterhaltszahlungen für den Kläger eingestellt.

Der Kläger hat den Mindestunterhalt ab dem 01. April 2008 geltend gemacht. Der Beklagte hat vorgetragen, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls gehindert sei, ein zur Zahlung von Unterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.