OLG Köln - Urteil vom 20.07.2010
4 U 30/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 221
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 126/09

Abweisung der Klage gegen den anderen Ehegatten wegen zweckfremder, abredewidriger Verwendung eines Darlehens mangels Darlegung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer veruntreuenden Unterschlagung

OLG Köln, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 4 U 30/09

DRsp Nr. 2010/15727

Abweisung der Klage gegen den anderen Ehegatten wegen zweckfremder, abredewidriger Verwendung eines Darlehens mangels Darlegung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer veruntreuenden Unterschlagung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.12.2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 126/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266;

Gründe

I.