OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.05.2016
17 UF 80/16
Normen:
HKÜ Art. 3 S. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 186/16

Abweisung des Antrags auf Rückführung der drei gemeinsamen Kinder in die USA, da diese nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der Zustimmung des Antragstellers dauerhaft nach Deutschland verbracht worden sind.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 17 UF 80/16

DRsp Nr. 2017/7908

Abweisung des Antrags auf Rückführung der drei gemeinsamen Kinder in die USA, da diese nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der Zustimmung des Antragstellers dauerhaft nach Deutschland verbracht worden sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.03.2016, Az. 28 F 186/16, wird

zurückgewiesen .

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., ..., ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3 S. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a);

Gründe

I.

1.

Der Antragsteller begehrt die Rückführung der drei gemeinsamen Kinder S., geb. am 28.01.2015, A., geb. am 08.11.2011 und A., geb. am 26.02.2010, in die USA.

Der Antragsteller, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, und die Antragsgegnerin, die über die US-amerikanische und die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, haben am 11.06.2015 die Ehe geschlossen. Die drei Kinder wurden vorehelich in den USA geboren, wo sie auch aufgewachsen sind und zusammen mit ihren beiden Eltern gelebt haben.

1. 2. 1. 2.