OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.08.2024
2 WF 75/24
Normen:
BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1, 2, 3, 4; BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 322;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 196
FamRZ 2025, 763
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 29.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1535/24

Abweisung des Vaterschaftsanfechtungsantrags unter Verweis auf das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung; Beschwerde der Kindsmutter gegen die Aussetzung des vom Antragsteller erneut eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 2 WF 75/24

DRsp Nr. 2025/145

Abweisung des Vaterschaftsanfechtungsantrags unter Verweis auf das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung; Beschwerde der Kindsmutter gegen die Aussetzung des vom Antragsteller erneut eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens

1. Mit der Abweisung des Vaterschaftsanfechtungsantrags unter Verweis auf das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ist weder positiv noch negativ über die Abstammung - den Status - des Kindes entschieden worden, sondern nur darüber, dass der vom Antragsteller vorgetragene Lebenssachverhalt ihn nicht berechtige, ein etwa bestehendes Anfechtungsrecht gerichtlich durchzusetzen. Danach bestimmt sich die materielle Rechtskraft des den Antrag abweisenden Beschlusses. Hiervon ausgehend wäre ein zweiter Anfechtungsantrag desselben Antragstellers nur dann zulässig, wenn die Anfechtungsmöglichkeit auf einen neuen, selbständigen, nach der letzten mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren zutage getretenen Lebenssachverhalt gestützt wird (BGH, Urteil vom 30.10.2022 - XII ZR 345/00 -, juris, Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall.