SchlHOLG - Beschluss vom 08.01.2021
15 UF 184/20
Normen:
FamFG § 243;

Abweisung eines unterhaltsrechtlichen AuskunftsantragesKosten eines BeschwerdeverfahrensUmfang einer Auskunftspflicht

SchlHOLG, Beschluss vom 08.01.2021 - Aktenzeichen 15 UF 184/20

DRsp Nr. 2022/6208

Abweisung eines unterhaltsrechtlichen Auskunftsantrages Kosten eines Beschwerdeverfahrens Umfang einer Auskunftspflicht

Tenor

I.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

II.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 243;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller haben das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Eine solche auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung ist jedenfalls in Familienstreitsachen zulässig (vgl. zu allgemeinen Zivilsachen: BGH, FamRZ 2009, 41 - sofortige Beschwerde; BGH, NJW-RR 2006, 142 - Rechtsbeschwerde; BGH, NJW 1998, 2453 - Berufung; jeweils m.w.N.). Der Senat hat daher nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

1.) Die Beschwerde der Antragsgegnerin war gem. §§ 58 ff., 117 FamFG zulässig. Insbesondere überstieg der Wert des Beschwerdegegenstands gem. § 61 Abs. 1 FamFG den Wert von 600,00 Euro.