OLG Köln - Beschluss vom 08.07.2019
2 Wx 190/19
Normen:
GNotKG § 83 Abs. 1 S. 5; GNotKG § 81 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 189
FamRZ 2019, 1804
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 459/18
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 55 X 1/18

Abwesenheitspflegschaft für VermögensangelegenheitenLinear ansteigende Jahresgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 190/19

DRsp Nr. 2019/10698

Abwesenheitspflegschaft für Vermögensangelegenheiten Linear ansteigende Jahresgebühr

Die Höchstgrenze des § 35 Abs. 2 GNotKG ist auf die linear ansteigende Jahresgebühr nach Nr. 11104 KV GNotKG nicht anwendbar.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.03.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.02.2019, 1 T 459/18, in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 12.03.2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG § 83 Abs. 1 S. 5; GNotKG § 81 Abs. 4;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 20.04.2018 hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln (55 X 1/18) eine Abwesenheitspflegschaft für die Vermögensangelegenheiten des Herrn P., der derzeit unbekannten Aufenthalts ist, angeordnet und die Beteiligte zu 1) als Abwesenheitspflegerin und die Beteiligte zu 2) als Gegenpflegerin bestellt. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 hat die Beteiligte zu 2) ein Verzeichnis über das Vermögen des Abwesenden zum Stichtag des 20.04.2018 vorgelegt, aus welchem sich - ohne Berücksichtigung einer später ausgeschlagenen Erbschaft - bereinigte Aktiva in Höhe eines ganz erheblich 30 Mio. € übersteigenden Betrages ergeben.