OLG Naumburg - Urteil vom 27.10.1994
3 U 99/94
Normen:
BGB § 242 ; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 b, Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
RAnB 1995, 7

Abwicklung der Bodenreform bei Erbauseinandersetzungsvertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 3 U 99/94

DRsp Nr. 1995/10098

Abwicklung der Bodenreform bei Erbauseinandersetzungsvertrag

»1. Das Inkrafttreten der Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB über die Abwicklung der Bodenreform führt bei einem vorher abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag unter Miterben eines Bodenreformgrundstückes zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage.2. Befinden sich Urkunden nur als Fotokopien bei der Gerichtsakte, genügt einfaches Bestreiten nicht, um eine Beweisaufnahme mit Beiziehung der Originalurkunden notwendig werden zu lassen. Hierfür wäre erforderlich, daß die inhaltliche Richtigkeit der Fotokopien konkret in Zweifel gezogen wird.«

Normenkette:

BGB § 242 ; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 § 12 Abs. 2 Nr. 2 b, Abs. 3, Abs. 4 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) macht gegen den Beklagten (Bekl.) einen Abfindungsanspruch aufgrund eines Erbauseinandersetzungsvertrages geltend.