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Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Höhe die Beklagte als Träger der Versorgungslast an die Klägerin einen einmaligen Abfindungsbetrag als Ausgleich für eine vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens des Beigeladenen bei dieser begründete Rentenanwartschaft zu zahlen hat.
Mit Urteil vom 12. Januar 1994 begründete das Amtsgericht - Familiengericht - R. auf dem Versichertenkonto der früheren Ehefrau des Beigeladenen bei der Klägerin ua zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Beigeladenen bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 24,60 DM bezogen auf den 31. Juli 1993. Die Entscheidung begründet dies im einzelnen wie folgt:
"Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr. 3 BGB.
Jahresrente 3.843,72 DM
Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.
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