BSG - Urteil vom 29.09.1998
B 4 RA 16/98 R
Normen:
SGB VI § 225 Abs. 2 ; VersorgAusglHärteG § 10a, § 10b;

Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung

BSG, Urteil vom 29.09.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 16/98 R

DRsp Nr. 1999/4589

Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung

1. In Bagatellfällen hat der Träger der Versorgungslast auch in dem Fall sofort Beiträge zu zahlen, wenn im Fall der späteren Änderung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch ein Erstattungsverfahren nach § 225 Abs. 1 SGB VI in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 225 Abs. 2 ; VersorgAusglHärteG § 10a, § 10b;

Gründe:

I

Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Höhe die Beklagte als Träger der Versorgungslast an die Klägerin einen einmaligen Abfindungsbetrag als Ausgleich für eine vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens des Beigeladenen bei dieser begründete Rentenanwartschaft zu zahlen hat.

Mit Urteil vom 12. Januar 1994 begründete das Amtsgericht - Familiengericht - R. auf dem Versichertenkonto der früheren Ehefrau des Beigeladenen bei der Klägerin ua zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Beigeladenen bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 24,60 DM bezogen auf den 31. Juli 1993. Die Entscheidung begründet dies im einzelnen wie folgt:

"Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr. 3 BGB.

Jahresrente 3.843,72 DM

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.