BFH - Urteil vom 17.12.2009
VI R 63/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; EStG § 33; EStG § 33a Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 205/06

Abziehbarkeit von Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule als außergewöhnliche Belastung i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG); Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots im Hinblick auf den Ausbildungsbedarf von Kindern

BFH, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen VI R 63/08

DRsp Nr. 2010/2619

Abziehbarkeit von Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule als außergewöhnliche Belastung i.S.d. Einkommensteuergesetzes (EStG); Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots im Hinblick auf den Ausbildungsbedarf von Kindern

1. Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule sind weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar. 2. Das Abzugsverbot begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr hat der Gesetzgeber dem Ausbildungsbedarf von Kindern in § 32 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz EStG und § 33a Abs. 2 EStG --jedenfalls im Streitjahr-- ausreichend Rechnung getragen. 3. § 33a Abs. 2 EStG ist eine zusätzliche Ausbildungskomponente im Familienleistungsausgleich. Eine isolierte Betrachtung der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift scheidet damit aus.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; EStG § 33; EStG § 33a Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Eltern Studiengebühren für die Hochschulausbildung ihres Kindes als außergewöhnliche Belastung abziehen können.