BFH - Urteil vom 20.04.2006
III R 23/05
Normen:
EStG § 33 § 33a ;
Fundstellen:
BB 2006, 2010
BFH/NV 2006, 1916
BFHE 213, 351
BStBl II 2007, 41
DStRE 2006, 1455
FamRZ 2006, 1447
NJW 2007, 540
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 93/2002

Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an den mit ihm zusammenlebenden ausländischen Lebenspartner; keine Abziehbarkeit von verwaltungsgerichtlichen Prozesskosten zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen III R 23/05

DRsp Nr. 2006/22644

Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an den mit ihm zusammenlebenden ausländischen Lebenspartner; keine Abziehbarkeit von verwaltungsgerichtlichen Prozesskosten zur Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung als außergewöhnliche Belastung

»1. Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen für seinen bedürftigen ausländischen Lebenspartner können nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Partner bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden. 2. Prozesskosten, die durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des ausländischen Partners entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 33 § 33a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit 1992 in häuslicher Gemeinschaft mit seinem aus Brasilien stammenden Lebensgefährten, der erfolglos einen Rechtsstreit um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führte. Erst als beide nach In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatten, wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 machte der Kläger geltend: