BFH - Urteil vom 17.12.2009
VI R 64/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 6 S. 2; EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1609; BGB § 1612a Abs. 1 S. 3; BGB § 1615l Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen IV 700/06

Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung i.R.d. Einkommenssteuerfestsetzung; Kürzung der für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den Mindestunterhaltsbedarf eines der Haushaltsgemeinschaft angehörenden unterhaltsberechtigten Kindes; Bemessung der Höhe des Mindestunterhalts nach der Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes

BFH, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen VI R 64/08

DRsp Nr. 2010/2620

Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung i.R.d. Einkommenssteuerfestsetzung; Kürzung der für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den Mindestunterhaltsbedarf eines der Haushaltsgemeinschaft angehörenden unterhaltsberechtigten Kindes; Bemessung der Höhe des Mindestunterhalts nach der Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum eines Kindes

1. Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose Lebenspartnerin sind ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 III R 23/07, BFHE 222, 250, BStBl II 2009, 363). 2. Gehört der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen. 3. Der Mindestunterhalt ist in Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes anzusetzen. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt entsprechend zur Anwendung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 6 S. 2; EStG § 33a Abs. 1; BGB § 1609; BGB § 1612a Abs. 1 S. 3; BGB § 1615l Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I.