BGH - Beschluss vom 27.04.2016
XII ZB 415/14
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 17; VersAusglG § 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2016, 301
FamRZ 2016, 1245
FuR 2016, 524
MDR 2016, 889
NJW-RR 2016, 772
NZA-RR 2016, 432
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 560/13
OLG Nürnberg, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 1775/13

Abzinsung des Gesamtwerts aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage mit dem Diskontierungszinssatz; Teilung eines parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) im Versorgungsausgleich; Zusammensetzung einer betrieblichen Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren; Gesonderter Ausgleich der bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost bestehenden Bausteine

BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 415/14

DRsp Nr. 2016/10393

Abzinsung des Gesamtwerts aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage mit dem Diskontierungszinssatz; Teilung eines parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) im Versorgungsausgleich; Zusammensetzung einer betrieblichen Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren; Gesonderter Ausgleich der bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost bestehenden Bausteine

BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - [...]).b) Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom RSS GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - FamRZ 2015, 234).