Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. Ein 205,31 DM übersteigender nachehelicher Aufstockungsunterhaltsanspruch (§ 1572 Nr. 2 BGB) - in diesem Umfang hat das Familiengericht hinreichende Erfolgsaussichten bejaht und Prozesskostenhilfe bewilligt - steht dem Kläger keinesfalls zu.
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