KG - Beschluss vom 05.11.1996
13 WF 6483/96
Normen:
BGB § 1360 § 1573 Abs. 2 § 1578 § 1609 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1217
KG-Report 1997, 31
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 132 F 3952/96

Abzug des Erwerbstätigenbonus bei Renteneinkommen im Hinblick auf nachehelichem Unterhalt

KG, Beschluss vom 05.11.1996 - Aktenzeichen 13 WF 6483/96

DRsp Nr. 1998/12

Abzug des Erwerbstätigenbonus bei Renteneinkommen im Hinblick auf nachehelichem Unterhalt

»1. Bezieht der unterhaltsberechtigte Ehegatte ein Renteneinkommen, ist für die Unterhaltsberechnung von dem Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen der Erwerbstätigenbonus von 1/7 vorweg abzuziehen und die sich danach errechnende Differenz der Einkommen hälftig zu teilen.2. Fällt die Zahlungspflicht für Ehegatten- und Kindesunterhalt auseinander, kommt ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts von dem Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten nur dann und nur zu dem Anteil in Betracht, zu dem der Unterhalt des Kindes auch schon zu Zeiten des Zusammenlebens aus seinem Einkommen bestritten wurde, § 1360 BGB

Normenkette:

BGB § 1360 § 1573 Abs. 2 § 1578 § 1609 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. Ein 205,31 DM übersteigender nachehelicher Aufstockungsunterhaltsanspruch (§ 1572 Nr. 2 BGB) - in diesem Umfang hat das Familiengericht hinreichende Erfolgsaussichten bejaht und Prozesskostenhilfe bewilligt - steht dem Kläger keinesfalls zu.