1) Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnung von Ratenzahlungen aus seinem Einkommen bei der ihm gewährten Prozeßkostenhilfe. Zur Begründung bezieht er sich auf eine Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1991, 2713), wonach die Tabelle zu § 114 ZPO den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen sei.
2) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat vermag die Auffassung des OLG Hamm nicht zu teilen, daß wegen der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskasten bei Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO vorab 200,-- DM vom Einkommen des Antragstellers abzuziehen seien.
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