OLG München - Beschluß vom 26.02.1992
16 WF 537/92
Normen:
ZPO §§ 114 115 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 2102
Vorinstanzen:
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen F 162/91

Abzug einer Pauschale vor Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO

OLG München, Beschluß vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 16 WF 537/92

DRsp Nr. 1998/14669

Abzug einer Pauschale vor Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO

Es ist nicht zulässig, vor Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO vorab 200 DM vom Einkommen des Antragstellers abzuziehen, um dadurch die gestiegenen allgemeinen Lebenshaltungskosten auszugleichen.

Normenkette:

ZPO §§ 114 115 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

1) Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnung von Ratenzahlungen aus seinem Einkommen bei der ihm gewährten Prozeßkostenhilfe. Zur Begründung bezieht er sich auf eine Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1991, 2713), wonach die Tabelle zu § 114 ZPO den gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen sei.

2) Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat vermag die Auffassung des OLG Hamm nicht zu teilen, daß wegen der Steigerung der allgemeinen Lebenshaltungskasten bei Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO vorab 200,-- DM vom Einkommen des Antragstellers abzuziehen seien.