OLG Brandenburg - Urteil vom 11.01.1996
9 UF 76/95
Normen:
BGB § 1572 § 1577 § 1579 Nr. 7 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 866
OLG-NL 1996, 92
OLGReport-Brandenburg 1996, 97

Abzug eines Betreuungsbonus bei voll erwerbstätiger unterhaltspflichtiger Ehefrau

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.1996 - Aktenzeichen 9 UF 76/95

DRsp Nr. 1996/22874

Abzug eines Betreuungsbonus bei voll erwerbstätiger unterhaltspflichtiger Ehefrau

»1. Bei der Betreuung eines sieben Jahre alten Kindes bei voller Berufstätigkeit ist von dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Ehefrau ein Betreuungsbonus abzuziehen, der unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles mit 400,- DM angesetzt werden kann.2. Hat die den Unterhaltsanspruch begründende Krankheit (§ 1572 BGB) bereits bei Eheschließung bestanden, hat der Unterhaltsberechtigte durch die Eheschließung keine Nachteile erlitten und ist die unterhaltspflichtige Ehefrau durch die Betreuung des bei Trennung erst drei Jahre alten Kindes bei voller Berufstätigkeit besonders belastet, so ist die Zubilligung eines zeitlich unbegrenzten Unterhaltsanspruchs grob unbillig (§ 1579 Nr. 7 BGB).«3. Es genügt für das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB, wenn aufgrund der Krankheit keine reale Beschäftigungschance für den Bedürftigen mehr besteht (in der Regel indiziert durch Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente.4. Betreut der vollschichtig tätige Unterhaltspflichtige das gemeinsame siebenjährige Kind der Parteien, so ist vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts neben dem Barbedarf des Kindes auch ein Betreuungsbonus für das Kind vom Einkommen des Pflichtige abzuziehen.