BGH - Beschluss vom 09.03.2016
XII ZB 693/14
Normen:
BGB § 1609 Nr. 2; BGB § 1615l Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 209, 243
FamRZ 2016, 887
FuR 2016, 404
MDR 2016, 523
MDR 2016, 9
NJW 2016, 1511
NVwZ 2016, 9
NZS 2016, 5
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 33/13
OLG Nürnberg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 988/14

Abzug eines von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeten Betreuungsunterhalts von dem Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt; Vorliegen eines elternbezogenen Grundes zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen XII ZB 693/14

DRsp Nr. 2016/6710

Abzug eines von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeten Betreuungsunterhalts von dem Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt; Vorliegen eines elternbezogenen Grundes zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts

a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.b) Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081).

Tenor