FG Münster - Urteil vom 04.06.2009
3 K 840/08 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Familienversicherung bei der Ermittlung der eigenen, kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes

FG Münster, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 840/08 Kg

DRsp Nr. 2009/20011

Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Familienversicherung bei der Ermittlung der eigenen, kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes

1. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 = FR 2005, 706) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass keine Einkünfte jedenfalls diejenigen Einkünfte des Kindes sind, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stehen. Hierzu gehören Beiträge des Kindes zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. 2. Es macht keinen Unterschied, wenn das Kind nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld von Januar 2004 bis Dezember 2004 für seine Tochter N zusteht.

Der Kläger beantragte für seine am 15.05.1980 geborene Tochter N Kindergeld für das Jahr 2004; auf die Schreiben vom 03.02.2006 und 14.03.2006 wird Bezug genommen. N studierte im Jahr 2004 an der Universität E. Die Beklagte ermittelte die Einkünfte und Bezüge für das Kalenderjahr 2004 wie folgt:

Einnahmen aus Kapitalvermögen

2.321 EUR

./. abzüglich Werbungskosten, pauschale

51 EUR