FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.11.2008
13 K 13009/08
Normen:
EStG (1999) § 33a Abs. 1 S. 1; EStG (1999) § 33a Abs. 1 S. 5; BGB § 1360 S. 1; BGB § 1360 S. 2; BGB § 1602; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 398

Abzug von Unterstützungszahlungen, die der im Inland steuerpflichtige Ehemann an die im Ausland lebende Familie bezahlt, als außergewöhnliche Belastungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 13 K 13009/08

DRsp Nr. 2009/1565

Abzug von Unterstützungszahlungen, die der im Inland steuerpflichtige Ehemann an die im Ausland lebende Familie bezahlt, als außergewöhnliche Belastungen

1. Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung als Voraussetzung für den Steuerabzug nach § 33a Abs. 1 EStG besteht, ist auch bei Unterstützungszahlungen an im Ausland ansässige Empfänger nach inländischen Maßstäben, d.h. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), zu entscheiden. 2. Auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 18.5.2006 III R 26/05 ist für die Frage, ob ein im Ausland lebender Angehöriger gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigt ist, nach wie vor zu zu prüfen, ob der Angehörige nach dem bürgerlichen Recht verpflichtet ist, zunächst seine Arbeitskraft einzusetzen (sog. Erwerbsobliegenheit). Erfüllt der Angehörige eine ihm zumutbare Erwerbsobliegenheit nicht, so ist er nicht unterhaltsberechtigt. 3. Lebte die 38-jährige Ehefrau des Steuerpflichtigen im Jahr 2006 als Hausfrau und Mutter mit den beiden 13 und 18 Jahre alten Kindern in Bosnien-Herzegowina, so war die Entscheidung der Ehegatten, dass die Ehefrau ihren Unterhaltsbeitrag durch Haushaltsführung erbringen sollte, zur Erfüllung der einkommensteuerlichen Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.