BFH - Urteil vom 18.05.2017
VI R 9/16
Normen:
EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 33 Abs. 2 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 258, 142
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1861/15

Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen VI R 9/16

DRsp Nr. 2017/11166

Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen

Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Januar 2016 14 K 1861/15 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 7. Mai 2015 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die zumutbare Belastung mit 1.063 € berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 33 Abs. 2 Satz 4;

Gründe

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach der Änderung des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG).