OLG Bremen - Beschluss vom 29.01.2013
4 WF 155/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 283
FamRZ 2013, 1242
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 560/12

Abzugsfähigkeit von PKW-Kosten im PKH-/VKH-Verfahren - Zivilprozessrecht; Prozesskostenhilfe; Verfahrenskostenhilfe; Abzugsfähigkeit der Kosten eines PKW; Schwerbehinderung

OLG Bremen, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 4 WF 155/12

DRsp Nr. 2013/6855

Abzugsfähigkeit von PKW-Kosten im PKH-/VKH-Verfahren - Zivilprozessrecht; Prozesskostenhilfe; Verfahrenskostenhilfe; Abzugsfähigkeit der Kosten eines PKW; Schwerbehinderung

Aufwendungen für einen PKW sind auch dann vom einzusetzenden Einkommen abzugsfähig, wenn die Antragstellerin zwar keiner Erwebstätigkeit nachgeht, auf Grund einer nachgewiesenen Gehbehinderung aber auf die Nutzung eines PKW angewiesen ist.

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 16.07.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; SGB XII § 82 Abs. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16.07.2012 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Der Beschluss ist der Bezirksrevisorin im Wege einer Stichprobe am 16.8.2012 zur Kenntnis gelangt. Mit ihrer am 05.09.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.