FG Münster - Urteil vom 14.03.2000
6 K 3959/99 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1445

Abzugsfähigkeit von Schulgeld für eine Ergänzungsschule

FG Münster, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 3959/99 E

DRsp Nr. 2004/12254

Abzugsfähigkeit von Schulgeld für eine Ergänzungsschule

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG entfällt ein Sonderausgabenabzug, wenn eine Ergänzungsschule nicht "anerkannt" ist. Dieses gilt auch, wenn landesrechtlich keine Regelung zur Anerkennung von Ergänzungsschulen existiert.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 7 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen für Schulgeld für die r-Schule - Lehranstalt für Physiotherapie - als Sonderausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger wurde im Streitjahr 1997 zusammen mit seiner Ehefrau veranlagt. Er bezog Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, seine Ehefrau aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 machte er Aufwendungen für Schulgeld in Höhe von 2.145,00 DM als Sonderausgaben (Zeile 83 Mantelbogen) und als außergewöhnliche Belastung (Zeile 117f Mantelbogen) - soweit nicht als Sonderausgabe berücksichtigt - geltend. Der Beklagte berücksichtigte mit Bescheid vom 04.05.1998 30 v. H. des Schulgeldes in Höhe von 644,00 DM als Sonderausgabe.