BFH - Urteil vom 28.04.2020
VI R 43/17
Normen:
EStG § 33a Abs. 1; SGB II §§ 7, 9; BGB §§ 1360, 1601, 1589; LPartG § 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1321
BStBl II 2021, 209
DStR 2020, 1957
DStRE 2020, 1144
FR 2022, 1002
FamRZ 2020, 1739
NJW 2020, 3134
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1098/16

Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen für ein studierendes Kind als außergewöhnliche BelastungKürzung der zu berücksichtigenden Aufwendungen im Hinblick auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft des Kindes

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VI R 43/17

DRsp Nr. 2020/12737

Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen für ein studierendes Kind als außergewöhnliche Belastung Kürzung der zu berücksichtigenden Aufwendungen im Hinblick auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft des Kindes

1. Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen nicht zu einer anteiligen Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG. Sie sind jedoch als "andere Einkünfte und Bezüge" der unterhaltenen Person gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.05.2004 – III R 30/02, BFHE 206, 244, BStBl II 2004, 943). 2. Bei einem in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebenden Paar, das weder verheiratet noch verpartnert ist und bei dem jeder über eigene auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.09.2017 – 3 K 1098/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1; SGB II §§ 7, 9; BGB §§ 1360, 1601, 1589; LPartG § 5;

Gründe