Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass nach der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, die nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern gemäß Art. 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nach ausländischem Recht begründet sind, nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Halbsatz 2 EStG in der hier anzuwendenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) verfassungsgemäß ist.
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