BVerfG - Beschluß vom 24.05.2005
2 BvR 1683/02
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 361
FamRZ 2005, 1813
Vorinstanzen:
BFH, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III R 8/01
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1023/99

Abzugsfähigkeit von Unterstützungszahlungen an ausländische Angehörige

BVerfG, Beschluß vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 1683/02

DRsp Nr. 2005/8680

Abzugsfähigkeit von Unterstützungszahlungen an ausländische Angehörige

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Finanzgerichte die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterstützungszahlungen ausländischer Steuerpflichtiger an Angehörige im Ausland nur zulassen, wenn sie aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung nach den Vorschriften des BGB erfolgen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass nach der hier angegriffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten, die nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern gemäß Art. 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nach ausländischem Recht begründet sind, nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob § 33a Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Halbsatz 2 EStG in der hier anzuwendenden Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) verfassungsgemäß ist.