FG München - Urteil vom 28.01.2003
12 K 1690/02
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; SGB VIII § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1023

Abzweigung des Kindergelds an einen Sozialleistungsträger

FG München, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 12 K 1690/02

DRsp Nr. 2003/3298

Abzweigung des Kindergelds an einen Sozialleistungsträger

1. Die Abzweigung des Kindergelds an einen Sozialleistungsträger (hier: Landkreis - Kreisjugendamt -) nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG setzt nur voraus, dass dieser Unterhalt gewährt hat, nicht dagegen, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Bei einer Unterbringung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform (§ 19 SGB VIII) auf Kosten des Sozialleistungsträgers steht einer Abzweigung des Kindergelds daher nicht entgegen, dass die Mutter (teilweise) immateriellen Unterhalt durch Betreuung des Kindes erbringt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). 2. Übernimmt der Sozialleistungsträger sämtliche Kosten der Unterbringung von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform, so ist nur die Entscheidung, das Kindergeld in voller Höhe nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG an ihn abzuzweigen, ermessensgerecht (Ermessensreduzierung auf Null).

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 4 ; SGB VIII § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht verlangt, dass Kindergeld an ihn ausgezahlt wird.