FG München - Urteil vom 13.11.2003
12 K 3585/02
Normen:
EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 1 § 74 Abs. 1 S. 3 § 74 Abs. 1 S. 4 ; BSHG § 91 Abs. 2 ; FGO § 102 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; AO § 5 ; SGB I § 48 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2453
EFG 2004, 1544

Abzweigung des vollen Kindergeldes an den Sozialhilfeträger bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Unterhaltsbeitrag der Eltern von nur 26 EUR; Der Abzweigung des Kindergeldes an eine Unterhalt gewährende Stelle steht nicht entgegen, dass der Kindergeldberechtigte Unterhalt nach § 91 Abs. 2 BSHG leistet. Der Umfang der Unterhaltsgewährung ist bei der Ausübung des Ermessens nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG zu berücksichtigen; Kindergeld-Abzweigung

FG München, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 12 K 3585/02

DRsp Nr. 2004/12247

Abzweigung des vollen Kindergeldes an den Sozialhilfeträger bei Heimunterbringung des schwerbehinderten Kindes und Unterhaltsbeitrag der Eltern von nur 26 EUR; Der Abzweigung des Kindergeldes an eine Unterhalt gewährende Stelle steht nicht entgegen, dass der Kindergeldberechtigte Unterhalt nach § 91 Abs. 2 BSHG leistet. Der Umfang der Unterhaltsgewährung ist bei der Ausübung des Ermessens nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG zu berücksichtigen; Kindergeld-Abzweigung

1. Trägt der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung des schwerbehinderten, vollstationär untergebrachten Kindes (rd. 2800 EUR) und leisten die Eltern nur einen Unterhaltsbeitrag von 26 EUR nach § 91 Abs. 2 BSHG, ohne ansonsten noch Kontakt zu dem Kind zu haben, so ist aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null die Abzweigung des vollen Kindergeldes an den Sozialhilfeträger die allein zutreffende rechtmäßige Entscheidung. 2. § 74 Abs. 1 S. 4 EStG setzt weder voraus, dass der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, noch dass die Leistungen der Unterhalt gewährenden Stelle den gesamten existenziellen Lebensbedarf des behinderten Kindes decken müssen. Der Umfang der Unterhaltsgewährung ist aber bei der Ausübung des Ermessens nach § 74 Abs. 1 S. 4 EStG zu berücksichtigen.