FG Düsseldorf - Urteil vom 04.07.2005
14 K 5656/04 Kg
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1787

Abzweigung; Kindergeldabzweigung; Unterhaltspflicht; Kost und Logis; Unterhaltspflicht - Abzweigung von Kindergeld an das Kind trotz Nichtvorliegens einer Unterhaltsverletzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2005 - Aktenzeichen 14 K 5656/04 Kg

DRsp Nr. 2005/12392

Abzweigung; Kindergeldabzweigung; Unterhaltspflicht; Kost und Logis; Unterhaltspflicht - Abzweigung von Kindergeld an das Kind trotz Nichtvorliegens einer Unterhaltsverletzung

1. Eine Abzweigung des Kindergeldes an das Kind ist auch dann zulässig und geboten, wenn der Kindergeldberechtigte - unabhängig von der Verletzung einer etwaigen Unterhaltspflicht - tatsächlich keinen Unterhalt leistet. 2. Durch das bloße Angebot von Kost und Logis wird die Unterhaltspflicht nicht tatsächlich erfüllt. 3. Durch die Nichtannahme in zulässiger Form bestimmten und angebotenen Unterhalts werden Eltern von ihrer Unterhaltspflicht befreit.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 11. Juli 1985 geborene Klägerin ist die Tochter des Beigeladenen Herrn R.

Die Klägerin hat am 15. November 2002 eine Ausbildung als Arzthelferin begonnen, das Ausbildungsverhältnis soll voraussichtlich am 14. November 2005 enden.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 bat der Beigeladene, das Kindergeld für die Klägerin direkt an diese auszuzahlen. Da der Beigeladene noch Kindergeld für Geschwister der Klägerin bezog, teilte die Beklagte ihm mit, dass seiner Bitte nicht entsprochen werden könne. Die Überweisung des gesamten Kindergeldes könne grundsätzlich nur auf ein Konto erfolgen.