Die am 11. Juli 1985 geborene Klägerin ist die Tochter des Beigeladenen Herrn R.
Die Klägerin hat am 15. November 2002 eine Ausbildung als Arzthelferin begonnen, das Ausbildungsverhältnis soll voraussichtlich am 14. November 2005 enden.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 bat der Beigeladene, das Kindergeld für die Klägerin direkt an diese auszuzahlen. Da der Beigeladene noch Kindergeld für Geschwister der Klägerin bezog, teilte die Beklagte ihm mit, dass seiner Bitte nicht entsprochen werden könne. Die Überweisung des gesamten Kindergeldes könne grundsätzlich nur auf ein Konto erfolgen.
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