FG Münster - Urteil vom 12.09.2008
6 K 1160/05 Kg
Normen:
EStG § 76; EStG § 74 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 266

Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst wegen Anrechnung des Kindergelds auf die Arbeitslosenhilfe II der Wohnung gewährenden Eltern

FG Münster, Urteil vom 12.09.2008 - Aktenzeichen 6 K 1160/05 Kg

DRsp Nr. 2009/1504

Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst wegen Anrechnung des Kindergelds auf die Arbeitslosenhilfe II der Wohnung gewährenden Eltern

1. Kindergeld kann an das Kind abgezweigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist, als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 2. Dies ist der Fall, wenn der Familienvater Arbeitslosenhilfe II erhält und das Kind wegen eigener BAföG-Einkünfte aus der Bedarfsgemeinschaft herausgerechnet wurde, so dass die Kosten für Unterkunft und Heizung im Ergebnis von dem Kind selbst getragen werden müssen. 3. Es spielt bei einem volljährigen Kind hierfür keine Rolle, dass die Eltern einem Teil ihrer Unterhaltspflicht durch Aufnahme in den elterlichen Haushalt nachkommen.

Normenkette:

EStG § 76; EStG § 74 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist noch, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abzweigung von Kindergeld für den Zeitraum von Februar bis Mai 2005 hat.