FG München - Urteil vom 26.10.2005
10 K 3833/03
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 102 ;

Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

FG München, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 10 K 3833/03

DRsp Nr. 2006/11716

Abzweigung von Kindergeld; Ermessensentscheidung

Bei der Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld sind Unterhaltsleistungen, die der Kindergeldberechtigte trotz fehlender Leistungsfähigkeit und damit fehlender Unterhaltspflicht erbracht hat, nicht auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermessensentscheidung als generelles Abzweigungshindernis, sondern erst im Rahmen der Ermessensentscheidung selbst zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Abzweigung von Kindergeld an eine Unterhalt gewährende Stelle wegen fehlender Unterhaltspflicht des Kindergeldberechtigten trotz geleisteter Unterhaltsleistungen erfolgen kann.

I.

Der am 15. November 1985 geborene S ist seit 01. Februar 2003 im Jugendwohnheim X, untergebracht und erhält dort gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch -SGB- Teil VIII Eingliederungshilfe. Die beigeladene Mutter des S (nachfolgend: die Beigeladene) ist Hausfrau ohne eigenes Einkommen und konnte daher nicht zur Zahlung eines Kostenbeitrags gemäß § 94 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet werden. Der Vater des S ist unbekannten Aufenthaltes und konnte daher ebenfalls nicht zu einer Unterhaltsleistung herangezogen werden. Ab Dezember 2003 lagen wegen Überschreitens der Einkunftsgrenzen die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch für das Kind S nicht mehr vor.