FG München - Urteil vom 12.12.2007
10 K 4917/06
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 74 Abs. 1 S. 3 ; EStG § 74 Abs. 4 S. 4 ; BGB § 1610 Abs. 2 ; FGO § 102 ; AO § 5 ; SachBezV § 3 Abs. 2 ; SGB VIII § 27 ; SGB VIII § 41 ; SGB VIII § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 698

Abzweigung von Kindergeld; Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten

FG München, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 10 K 4917/06

DRsp Nr. 2008/4600

Abzweigung von Kindergeld; Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten

1. Bei der Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe eine Abzweigung von Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG zu erfolgen hat, ist der Umfang, in dem der Kindergeldberechtigte tatsächlich Unterhalt geleistet hat, zu berücksichtigen. 2. Dabei ist zu beachten, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes auch die Kosten des Erziehungsunterhalts wegen freiwillig oder aufgrund staatlicher Eingriffe in Anspruch genommener fremder Hilfe umfasst (hier: Unterbringung eines Kindes auf Kosten des Landkreises in einer Jugendhilfeeinrichtung). 3. Bei der Ermittlung der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten i.S. des § 74 Abs. 1 EStG kommt eine Pauschalierung von Fahrt- oder Unterkunftskosten nur dann in Betracht, wenn die tatsächlichen Kosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind (Beachtung des Monatsprinzips; kein Abstellen auf eine Durchschnittsberechnung, über einen mehrere Monate umfassenden Zeitraum; Ansatz von Pauschalwerten für die Unterkunft nach § 3 Abs. 2 SachBezV, die der tatsächlichen Sachverhaltskonstellation am nächsten kommen; keine Schätzung der Verpflegungskosten des Kindes mit den vollen Sachbezugswerten für vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellte Verpflegung).