BVerwG - Urteil vom 18.12.1998
1 C 2.98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; RuStAG § 6 § 8 ; BGB § 1752 § 1753 § 1768 § 1772 ;
Fundstellen:
BVerwGE 108, 216
DVBl 1999, 560
NJW 1999, 1347
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 25 K 96.520
VGH München - Urteil vom 30.10.1997 - VGH 5 B 97.560 -,

Adoption; Annahme als Kinde; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption; Gleichheitssatz; minderjährige Ausländer; notarielle Beurkundung; Staatsangehörigkeitserwerb; Volljährigenadoption; Vormundschaftsgericht

BVerwG, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 1 C 2.98

DRsp Nr. 2002/3430

Adoption; Annahme als Kinde; Annahmeantrag; Annahmeverfahren; Erwachsenenadoption; Gleichheitssatz; minderjährige Ausländer; notarielle Beurkundung; Staatsangehörigkeitserwerb; Volljährigenadoption; Vormundschaftsgericht

»1. Zeitpunkt des Annahmeantrags im Sinne von § 6 Satz 1 RuStAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird. 2. Es verstößt auch im Fall einer Adoption nach § 1772 BGB nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein erwachsener Ausländer anders als ein minderjähriger mit seiner Adoption durch einen Deutschen nicht kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; RuStAG § 6 § 8 ; BGB § 1752 § 1753 § 1768 § 1772 ;

Tatbestand:

Gründe:

I.

Der Kläger wurde am 18. Januar 1975 in Budapest geboren und erwarb durch Geburt die ungarische Staatsangehörigkeit seiner Eltern. Seine Mutter verstarb 1990. Zu seinem Vater hatte er keinen Kontakt. Nach dem Tod der Mutter nahm ihn deshalb seine Tante mütterlicherseits, Frau N., die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hatte, zu sich nach München. Im Jahr 1991 verstarb deren Ehemann.