Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Wert: 5.000 €
A.
Die nicht miteinander verheirateten Antragsteller begehren die Adoption der minderjährigen Kinder J. und G. durch den Antragsteller zu 1 mit der Maßgabe, dass diese die Stellung gemeinsamer Kinder der Antragsteller erlangen.
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