BGH - Beschluss vom 08.02.2017
XII ZB 586/15
Normen:
BGB § 1741 Abs. 2; BGB § 1755 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
DNotZ 2017, 375
FamRB 2017, 178
FamRZ 2017, 626
FuR 2017, 330
MDR 2017, 399
NJW 2017, 1672
NotBZ 2017, 263
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 235/13
OLG Hamm, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II-3 UF 9/14

Adoption minderjähriger Kinder durch nicht miteinander verheiratete Partner; Konkurrenz eines leiblichen Elternteils mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition; Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses; Gleichbehandlung der Fremdkind- und der Stiefkindadoption

BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 586/15

DRsp Nr. 2017/3073

Adoption minderjähriger Kinder durch nicht miteinander verheiratete Partner; Konkurrenz eines leiblichen Elternteils mit dem bisherigen rechtlichen Elternteil um die einfachrechtliche Zuweisung der Elternposition; Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses; Gleichbehandlung der Fremdkind- und der Stiefkindadoption

GG Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2 EMRK Art. 8 a) Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.b) Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2013, 521) noch konventionswidrig (Abgrenzung zu EGMR FamRZ 2008, 377).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2015 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 2; BGB § 1755 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; EMRK Art. 8;

Gründe

A.

Die nicht miteinander verheirateten Antragsteller begehren die Adoption der minderjährigen Kinder J. und G. durch den Antragsteller zu 1 mit der Maßgabe, dass diese die Stellung gemeinsamer Kinder der Antragsteller erlangen.