BFH - Beschluss vom 31.07.2002
VIII B 142/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

AdV; Ablehnung von Kindergeldfestsetzung

BFH, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen VIII B 142/00

DRsp Nr. 2002/12687

AdV; Ablehnung von Kindergeldfestsetzung

1. AdV gem. § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO setzt einen vollziehbaren VA voraus.2. Ablehnungsbescheide, die sich in einer Negation erschöpfen, bedürfen keiner Vollziehung; ihre Vollziehung kann daher auch nicht ausgesetzt werden.3. Ein Bescheid, durch den ein erstmaliger Antrag auf Kindergeldfestsetzung abgelehnt wird, erschöpft sich in einer Negation und ist daher nicht vollziehbar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist bei der französischen Botschaft beschäftigt und wohnt mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern in der Residenz des französischen Botschafters. Er beantragte Kindergeld für seine beiden Kinder.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Antragsgegner) lehnte die Bewilligung von Kindergeld mit Bescheid vom 29. September 1999 ab und setzte das Kindergeld auf 0 DM fest. Zur Begründung führte er an, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld seien nicht erfüllt, da der Antragsteller weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitze noch im Inland ständig ansässig sei und nach Art. 34, 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen bzw. nach Art. 49, 57, 66 und 71 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von der Einkommensteuer befreit sei.