LAG Köln - Beschluss vom 08.07.2013
1 Ta 153/13
Normen:
RPfG § 11 Abs. 1; ZPO § 569;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 863/11

Änderung der Entscheidung über Prozesskostenhilfe - Begriff der wesentlichen Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Veränderung der Vermögensverhältnisse durch Vergleichsberechnung

LAG Köln, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 153/13

DRsp Nr. 2013/17817

Änderung der Entscheidung über Prozesskostenhilfe - Begriff der wesentlichen Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Veränderung der Vermögensverhältnisse durch Vergleichsberechnung

Ergibt eine Vergleichsberechnung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit der Ausgangsentscheidung und im Zeitpunkt der Änderungsentscheidung keine nennenswerte Veränderung, scheidet eine Abänderung gemäß § 120 Abs. 4Satz 1 ZPO auch dann aus, wenn die Ausgangsentscheidung fehlerhaft ergangen war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.01.2013 (3 Ca 863/11) aufgehoben.

Normenkette:

RPfG § 11 Abs. 1; ZPO § 569;

Gründe

I.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO, 11 a) Abs. 3 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Anordnung einer Ratenzahlung liegen nicht vor.