OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.06.2005
1 U 231/04
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1240
NZM 2006, 34
OLGReport-Karlsruhe 2006, 102
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 68/04

Änderung der im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs getroffenen Nutzungs- und Entschädigungsregelung bei Aufnahme des Lebensgefährten in das von Ehefrau genutzte gemeinsame Haus?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 1 U 231/04

DRsp Nr. 2005/21210

Änderung der im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs getroffenen Nutzungs- und Entschädigungsregelung bei Aufnahme des Lebensgefährten in das von Ehefrau genutzte gemeinsame Haus?

»Haben geschiedene Eheleute in einem Vergleich über Kindesunterhalt dem Ehegatten, der weiterhin im gemeinsamen Haus wohnt, hierfür einen Wohnwert als Einkommen zugerechnet, so schließt dies einen Anspruch des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung jedenfalls dann nicht aus, wenn der andere Ehegatte seinen Lebensgefährten in das Haus aufnimmt.«

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute, die noch hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks sind. An einem Teil des Anwesens steht der Mutter der Beklagten ein Wohnrecht zu. Der übrige Teil wird von der Beklagten und einem der ehegemeinschaftlichen Kinder bewohnt.