I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Januar 2000 geschieden und heiratete im Oktober 2000 erneut. Für das Streitjahr 2000 beantragte sie die Zusammenveranlagung mit ihrem neuen Ehemann. In der Einkommensteuererklärung 2000 machten die Eheleute Vorsorgeaufwendungen und Steuerberatungskosten als Sonderausgaben und die Scheidungskosten der Klägerin sowie die Prozesskosten für den Rechtsstreit auf Zugewinnausgleich in Höhe von 11 923,64 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Ehemann erzielte im Streitjahr 2000 keine Einkünfte.
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