BFH - Urteil vom 03.03.2005
III R 60/03
Normen:
AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a § 173 § 174 § 175 § 176 § 177 ; EStG § 25 § 26 Abs. 1 § 26a § 26b § 26c § 33 ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1264
BFH/NV 2005, 1177
BFHE 209, 308
BStBl II 2005, 564
DB 2005, 1308
DStR 2005, 963
FamRZ 2005, 1245
NJW 2005, 2032
Steuertelex 2005, 339
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2712/02

Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen - hier: Anerkennung der Kosten des Zugewinnausgleichs als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen III R 60/03

DRsp Nr. 2005/8111

Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen - hier: Anerkennung der Kosten des Zugewinnausgleichs als außergewöhnliche Belastung

»Beantragen Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es aufzuheben.«

Normenkette:

AO (1977) § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a § 173 § 174 § 175 § 176 § 177 ; EStG § 25 § 26 Abs. 1 § 26a § 26b § 26c § 33 ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Januar 2000 geschieden und heiratete im Oktober 2000 erneut. Für das Streitjahr 2000 beantragte sie die Zusammenveranlagung mit ihrem neuen Ehemann. In der Einkommensteuererklärung 2000 machten die Eheleute Vorsorgeaufwendungen und Steuerberatungskosten als Sonderausgaben und die Scheidungskosten der Klägerin sowie die Prozesskosten für den Rechtsstreit auf Zugewinnausgleich in Höhe von 11 923,64 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Ehemann erzielte im Streitjahr 2000 keine Einkünfte.